Odorierungskontrolle

Gas Odorkontrolle Erdgas ist ein Naturprodukt mit unterschiedlichster Zusammensetzung. Es enthält neben einer Vielzahl aliphatischer und aromatischer Kohlenwasserstoffe auch verschiedene Schwefelverbindungen. Methan CH4 (Hauptbestandteil von Erdgas) ist geruchsneutral somit ist Erdgas oft auch geruchsneutral. Wenn ein Geruch wahrgenommen wird, ist das durch natürlichen Schwefelverbindungen verursacht. Niedrigen Kohlenwasserstoffe sind geruchlos. Höhere Kohlenwasserstoffe sowie natürlichem Schwefel riechen, zum Teil sogar extrem stark. Die Konzentration an natürlichem Schwefel ändert sich ständig. Die Zusammensetzung des Erdgases kann innerhalb kürzester Zeit erheblich schwanken.

Gase, die an Haushaltskunden geliefert werden, müssen ausreichend odoriert sein. Dies gilt auch für Gewerbekunden, die mit Haushaltskunden sicherheitstechnisch vergleichbar sind. Die Technik und die Kontrolle der Odorierung sind im DVGW-Arbeitsblatt G 280-1 geregelt.

Die gebräuchlichsten Odoriermittel sind schwefelhaltige organische Verbindungen wie Tetrahydrothiophen oder Merkaptangemische. Um auch bei gastechnischen Laien einen Warneffekt zu erzielen, müssen diese abstoßend riechen. Ein ekelerregender Geruch sollte jedoch vermieden werden. Vor allem aus ökologischen Gründen geht der Trend in den letzten Jahren zu schwefelarmen Odoriermitteln.

Bei der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas nach DVGW-Arbeitsblatt G 260 müssen Gase einen hinreichenden Geruch (Warngeruch) haben. Sofern sie diesen nicht aufweisen, müssen sie odoriert werden. Die Odorierung ist in erster Linie eine Sicherheitsmaßnahme für die öffentliche Gasversorgung und damit für den gastechnischen Laien. Odoriertes Gas, das aus undichten Hausinstallationen oder unbeabsichtigt aus Gasverbrauchseinrichtungen entweicht, soll durch seinen charakteristischen Geruch erkannt werden. Die Odorierung kann auch zum frühzeitigen Erkennen von Undichtheiten an erdverlegten Leitungen bei-tragen. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Odorierung keine verlässliche Sicherheitsmaßnahme für die Gasverteilung bedeutet, da der Erdboden Odoriermittel sorbieren kann.

DVGW G 280, Absatz 8.2.

Erdgase, die von öffentlichen Gasversorgern verteilt werden, bei Konzentrationen von 0,8 Vol.% Erdgas in der Luft müssen einen hinreichenden Geruch (Warngeruch) aufweisen. Sofern sie diesen nicht vorhanden ist, müssen die Gase odoriert werden.Eine halbjährliche Kontrolle der Odoriermittelkonzentration wird gefordert. Dies geschieht durch entsprechende Messungen an repräsentativen Punkten des Netzes, die möglichst weit von der Odorieranlage entfernt sind, und dient zur Überprüfung der Einstellung eines ausreichenden Odoriermittel-/Gasverhältnisses in der Odorieranlage.

DIN EN ISO 13734:2014

Odoriermitteln, müssen „intensiv riechende organische Chemikalie oder Kombination von Chemikalien sein. Diese werden dem Erdgas in niedriger Konzentration zugesetzt und die einen charakteristischen, kennzeichnenden (normalerweise unangenehmen) Warngeruch verleiht, so dass Gasleckagen unterhalb der unteren Zündgrenze wahrgenommen werden können. Der Geruchscharakter muss bei verschiedenen Verdünnungen des Erdgases mit Luft gleich sein. Da das Erdgas natürlicher Weise riechbare Substanzen enthält, können nur diese als Odoriermittel eingesetzt werden, da ansonsten die Geruchscharakteristik unterschiedlich wäre.

Kontrolle der Odoriermittelkonzentration im Gasverteilnetz

Gas Odorkontrolle In der DVGW G 280 Absatz 9.2 wird eine mindestens zweimal jährliche Kontrolle der Odoriermittelkonzentration gefordert. Danach ist die Odoriermittelkonzentration an repräsentativen Punkten möglichst weit entfernt von der Odorieranlage zu kontrollieren.

Wir messen die THT, TBM, S-Free Konzentrations mit einem Gaschromatographen entsprechend DIN 51855, Teil 7 + 8, Verfahren nach DVGW-Arbeitsblatt G 280 Absatz 9.2, einschließlich Kontrolle der Geruchsstufe entsprechend G280 und VDI 3882 Blatt 1 und Dokumentation der Messergebnisse.

Die Terminvorgaben für die Messung der Odoriermittelkonzentration werden mit dem Auftraggeber abgestimmt. Dabei wird ein Zeitrahmen und ein Turnus für die durchzuführende Kontrollmessung vereinbart. Pro Messpunkt führen wir eine Kalibriermessung, eine Messung der Odoriermittelkonzentration und eine qualitative Geruchskontrolle durch. Bei Unterschreitung der durch den vorgegebenen Odoriermittelkonzentration wird eine Kontrollmessung durchgeführt.

Unterschreitet das Messergebnis die Mindestkonzentration nach DVGW-Arbeitsblatt G 280-1 oder wird bei der qualitativen Geruchskontrolle gar kein oder kein ausreichender Geruch festgestellt, wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert. Die Messergebnisse werden dokumentieren und dem Auftraggeber übergeben in einem mit ihm abgestimmten Format.

Nur erfahrene Mitarbeiter werden für diese hoch anspruchsvolle Tätigkeit eingesetzt, eventuelle Problemstellungen im Umfeld der Probenentnahme sind somit schnell und kompetent lösbar und die Sicherheit der Ergebnisse ist garantiert.

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